Umgang mit Zytostatika
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Mutterschutz-, Jugendarbeitsschutzgesetz: Schwangere, Stillende und Jugendliche dürfen nicht mit Zytostatika umgehen. Schwangerschaften sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV neu vom 23.12.2004): u. a. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich; Veranlassung allgemeiner, keiner speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen; Führung einer Vorsorgekartei. Nach massiver, unbeabsichtigter Kontamination sollte in Absprache mit dem Betriebsarzt erwogen werden, ob der betreffenden Person neben allgemeinen Untersuchungen ein Belastungsmonitoring angeboten wird.
Unfallverhütungsvorschriften: u. a. VBG 113 „Umgang mit krebserzeugenden Stoffen“.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 525: Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung (Bundesarbeitsbl. 5/98, in Überarbeitung): Ermittlungspflicht: Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses (Art und Menge der CMR-Arzneimittel, Gefährdungseinstufung) durch den Arbeitgeber. Download der TRGS 525 unter: www.bgw-online.de/downloads/2984/ 23Anl4.pdf; die Betriebsanleitung ist zu finden unter www.bgw-online.de/downloads/249/betriebsanweisung.pdf.
Bewertung monoklonaler Antikörper zum Schutz Beschäftigter (EP-BmAk) BGW Stand 12/2008 Internet www.bgw-online.de.
TRGS 555: Erstellen einer Betriebsanweisung für den Umgang mit CMR-Arzneimitteln und mindestens jährliche Unterweisung nach §14 GefStoffV neu, Dokumentation der Unterweisung.
Anforderung an den Betrieb von Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung für Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Zytostatika (Bundesarbeitsbl. 7–8/98, 69–70): spezifiziert den Betrieb von Sicherheitswerkbänken mit Luftrückführung als behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren nach § 11 GefStoffV.
BGW Themenheft „Zytostatika im Gesundheitsdienst – Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika“ (Nachfolgeschrift von Merkblatt M 620) der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Stand April 2008: Neufassung mit Musterbetriebsanweisungen, detailliert die Umsetzung der TRGS 525.



